Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.12.2011

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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 3 B 40.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 3 B 40.11 (https://dejure.org/2012,16762)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2012 - 3 B 40.11 (https://dejure.org/2012,16762)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - 3 B 40.11 (https://dejure.org/2012,16762)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 10 EGRL 86/2003, § 3 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG, § 6 Abs 3 AufenthG, § 7 Abs 2 AufenthG
    Ausländerrecht: Nachzug der Mutter zu einem unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling aus Somalia; keine unzulässige Rechtsausübung; atypischer Fall

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 10 EGRL 86/2003, § 36 Abs 1 AufenthG, § 32 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG, § 3 AufenthG, § 6 Abs 3 AufenthG, § 7 Abs 2 AufenthG
    Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Somalia; Nachzug der Mutter; maßgeblicher Prüfungszeitpunkt; unzulässige Rechtsausübung (verneint); Befristung des Aufenthaltstitels; (keine) Berücksichtigung des Wohls weiterer Kinder; (kein) Rechtsmissbrauch; Organisation der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 36 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 32, AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 1 a, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3, AufenthG § 14 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 14 Abs. 1 Nr. 2
    Nationales Visum, Visum, Sorgerecht, Eltern, Elternteil, Altersgrenze, minderjährig, Zeitpunkt der Antragstellung, Passpflicht, Schutz von Ehe und Familie, Schutz des Minderjährigen, Familienzusammenführungsrichtlinie, Rechtsmissbrauch, Sozialhilfebezug, Bezug von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 3 B 22.10

    Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Nachzug der Eltern; Kindernachzug;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 3 B 40.11
    Der Senat hält an seiner bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 (- OVG 3 B 22.10 -, juris, Rn. 26 ff.) im Einzelnen dargelegten Auffassung fest, wonach es auch für den Nachzugsanspruch gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG für die Einhaltung der Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt.

    Auch für die Befristung des Visums ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, um eine Aushöhlung des gesetzlich bezweckten Minderjährigenschutzes durch eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (Urteil des Senats vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 36).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 (a.a.O., Rn. 22) darauf hingewiesen, dass es, wie der Umkehrschluss aus § 32 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zeigt, im Rahmen des § 36 Abs. 1 AufenthG bei dem unter Gesetzesvorbehalt stehenden Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2, 3 GG verbleibt, eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung zu treffen, wenn sie zwischen dem Verbleib bei ihren Kindern im Herkunftsland bzw. einem Drittstaat oder dem Nachzug zu einem ihrer Kinder in das Bundesgebiet wählen müssen, und dass dementsprechend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. April 2009 (a.a.O., Rn. 32) die - von der Beklagten in Kindernachzugsfällen regelmäßig vorgebrachte - Ansicht bestätigt hat, es sei eine autonome Lebensentscheidung der Eltern zu bestimmen, ob und, falls ja, von welchem ihrer Kinder sie sich räumlich trennen.

    Dabei kann letztlich dahinstehen, dass die vorliegend allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative der Hilfeleistung im Ausland begangen (vgl. §§ 3, 5 bis 7 StGB) wurde und eine Strafbarkeit der Klägerin auch am Fehlen eines finalen Zusammenhangs zwischen der - behaupteten - Hilfeleistung der Klägerin durch die Übergabe ihres Sohnes an eine Schleuserin und dem von ihr nach dem Vorbringen der Beklagten erstrebten Vorteil scheitern würde, weil die Erlangung des Visums und der anschließenden Aufenthaltserlaubnis sowie die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wesentliche Zwischenschritte sind, die den Zusammenhang unterbrechen (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 33).

  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 3 B 40.11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, juris, Rn. 20 f; Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris, Rn. 10) ist bei Ansprüchen, die an eine Altersgrenze geknüpft sind, für die Einhaltung der Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zu § 20 AuslG (vgl. nunmehr § 32 AufenthG) ergangenen Urteil vom 18. November 1997 (a.a.O., juris, Rn. 20) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Antragstellung auch bei anderen vergleichbaren Vorschriften des Ausländergesetzes maßgeblich ist.

    Vor allem aber greift auch im Fall des § 36 Abs. 1 AufenthG die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1997 (a.a.O.) maßgebliche Erwägung, dass der mit der Altersgrenze bezweckte Schutz des Minderjährigen nicht allein aufgrund der Dauer des Verwaltungs- und ggf. gerichtlichen Verfahrens entfallen darf.

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 3 B 40.11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, juris, Rn. 20 f; Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris, Rn. 10) ist bei Ansprüchen, die an eine Altersgrenze geknüpft sind, für die Einhaltung der Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 (a.a.O., Rn. 22) darauf hingewiesen, dass es, wie der Umkehrschluss aus § 32 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zeigt, im Rahmen des § 36 Abs. 1 AufenthG bei dem unter Gesetzesvorbehalt stehenden Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2, 3 GG verbleibt, eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung zu treffen, wenn sie zwischen dem Verbleib bei ihren Kindern im Herkunftsland bzw. einem Drittstaat oder dem Nachzug zu einem ihrer Kinder in das Bundesgebiet wählen müssen, und dass dementsprechend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. April 2009 (a.a.O., Rn. 32) die - von der Beklagten in Kindernachzugsfällen regelmäßig vorgebrachte - Ansicht bestätigt hat, es sei eine autonome Lebensentscheidung der Eltern zu bestimmen, ob und, falls ja, von welchem ihrer Kinder sie sich räumlich trennen.

  • BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 3 B 40.11
    Zwar kann auch eine auf Gemeinschaftsrecht, hier Art. 10 Abs. 3 a) der Familienzusammenführungsrichtlinie, beruhende Rechtsposition versagt werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich erworben wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 2008 - 1 C 20.07 -, juris Rn. 35 f).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17

    Mitwirkungspflicht durch Passvorlage bei Familiennachzug

    Nach der Auffassung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. Juli 2012 - 3 B 40.11 -) bedürfe es der Vorschaltung eines besonderen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 AufenthG zu einer Visumsache nicht.

    Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin mit dem genannten Vorbringen nicht einmal im Ansatz aufzeigt, dass und ggf. warum für das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - anders als im benannten Fall, der dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2012 - 3 B 40.11 - zugrunde lag, wo Reisepässe eines Heimatstaates vom Beklagten nicht anerkannt werden und wo eine Ausnahme von der Passpflicht auch ausdrücklich beantragt worden war - Veranlassung bestanden haben sollte, eine Ausnahme von der Passpflicht in ihrem Fall überhaupt nur zu prüfen, geschweige denn - wie erforderlich - sogar zuzulassen, was gemäß § 3 Abs. 2 AufenthG nur "in begründeten Einzelfällen vor der Einreise" in Betracht kommt und zudem in dessen Ermessen gestellt ist.

  • BVerwG, 15.11.2012 - 10 C 18.12

    Kostenentscheidung nach gemeinsamer Erledigungserklärung und Klaglosstellung des

    V OVG Berlin-Brandenburg - 05.07.2012 - AZ: OVG 3 B 40.11.
  • VG München, 12.02.2020 - M 5 E 19.51331

    Erfolgloses Aufnahmeersuchen Griechenlands zur Herstellung der Familieneinheit

    Sowohl nach nationalen Vorschriften aber auch europarechtlich ist anerkannt, dass eine Rechtsposition versagt werden kann, wenn sie rechtsmissbräuchlich erworben wurde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.4.2008 - 1 C 20.07 - juris Rn. 35; OVG BbG, B.v. 5.7.2012 - OVG 3 B 40.11 - juris Rn. 23).
  • VG Berlin, 11.10.2012 - 29 K 98.12

    Feststellung einer besonderen Härte bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Dazu hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass die Passbeschaffung auf Schwierigkeiten stößt; dass ihr die Passbeschaffung unzumutbar wäre, ist jedoch nicht erkennbar (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 B 40.11 -, juris Rdnr. 27).
  • VG München, 08.04.2020 - M 5 E 19.51331

    Berufung auf die Vorschriften der Dublin III-VO zur Familienzusammenführung bei

    Sowohl nach nationalen Vorschriften aber auch europarechtlich ist anerkannt, dass eine Rechtsposition versagt werden kann, wenn sie rechtsmissbräuchlich erworben wurde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.4.2008 - 1 C 20.07 - juris Rn. 35; OVG BbG, B.v. 5.7.2012 - OVG 3 B 40.11 - juris Rn. 23).
  • VG Cottbus, 26.02.2014 - 3 L 303/13

    Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

    Sowohl nach nationalen Vorschriften aber auch europarechtlich ist anerkannt, dass eine Rechtsposition versagt werden kann, wenn sie rechtsmissbräuchlich erworben wurde (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. April 2008 - 1 C 20.07 - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juli 2012 - 3 B 40.11 - Rdnr. 23, jeweils zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11   

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BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11 (https://dejure.org/2011,1934)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2011 - 3 B 40.11 (https://dejure.org/2011,1934)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 3 B 40.11 (https://dejure.org/2011,1934)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 85/73/EWG
    Heranziehung zu Gebühren für amtliche Trichinenuntersuchungen in einem Schlachtbetrieb und Zerlegebetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11
    Sie vertritt die These, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen vom 19. März 2009 (C-270/07, Slg. 2009 I-1983, und C-309/07, Slg. 2009 I-2077) ein "Realkostengebot und Pauschalierungsverbot" angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn ihr eine "betriebsbezogene Einzelabrechnung" der tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde liege; das gelte für jedes Kostenelement der Gebühr.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (C-309/07 Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen (C-309/07 Rn. 21 und C-270/07 Rn. 30 ff.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine Gebühr erhoben werden kann, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere unterscheidet, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich auf die Kosten auswirken (EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 - Rn. 22).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11
    Sie vertritt die These, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen vom 19. März 2009 (C-270/07, Slg. 2009 I-1983, und C-309/07, Slg. 2009 I-2077) ein "Realkostengebot und Pauschalierungsverbot" angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn ihr eine "betriebsbezogene Einzelabrechnung" der tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde liege; das gelte für jedes Kostenelement der Gebühr.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (C-309/07 Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen (C-309/07 Rn. 21 und C-270/07 Rn. 30 ff.).

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 C 25.01

    Urteil, nicht mit Gründen versehenes -; Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11
    Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41; Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 3 B 94.09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.12.2007 - 1 BvR 1792/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11
    In der Rechtsprechung des Senats ist hinlänglich geklärt, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht daran hindert, eine erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen (vgl. nur Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 30.08 - juris Rn. 8 m.w.N.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 1 BvR 1792/06 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 6 B 50.09

    Marktdefinition; Marktanalyse; Regulierungsverfügung; Regulierungsermessen;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11
    Die Gründe müssen die für die Entscheidung wesentlichen Fragen behandeln oder jedenfalls zum Ausdruck bringen, weshalb von einer Auseinandersetzung abgesehen wurde; das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen zu befassen (Beschluss vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 B 50.09 - Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1 m.w.N.; Beschluss vom 1. Dezember 1994 - BVerwG 3 B 66.94 - Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11
    Die These der Klägerin wird auch nicht durch die von ihr angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - eine Gebührenerhebung auf der Grundlage prognostischer Werte ausdrücklich für zulässig erachtet (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - juris Rn. 92 ff.).
  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 30.08

    Wirksame Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch eine zur Rechtsetzung befugte

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11
    In der Rechtsprechung des Senats ist hinlänglich geklärt, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht daran hindert, eine erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen (vgl. nur Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 30.08 - juris Rn. 8 m.w.N.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 1 BvR 1792/06 - juris Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11
    Soweit das Oberverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neuberechnung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich gehalten hat (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - juris Rn. 66), ergibt sich keine Abweichung zu dem Berufungsurteil, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte.
  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 B 94.09

    Ausnahmegenehmigung für die Erhebung von Parkgebühren; gewerblicher ambulanter

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11
    Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41; Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 3 B 94.09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.12.1994 - 3 B 66.94

    Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung wegen

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11
    Die Gründe müssen die für die Entscheidung wesentlichen Fragen behandeln oder jedenfalls zum Ausdruck bringen, weshalb von einer Auseinandersetzung abgesehen wurde; das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen zu befassen (Beschluss vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 B 50.09 - Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1 m.w.N.; Beschluss vom 1. Dezember 1994 - BVerwG 3 B 66.94 - Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2023 - 9 A 3058/17

    Rechtsschutz einer Betreiberin eines gewerblichen Schlachtbetriebs gegen die

    Dessen Auffassung, die spezifische Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b) der Richtlinie 85/73/EWG (Hervorhebung durch den Senat) dürfe nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen, diente, wie bereits mehrfach entschieden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2012 - 3 B 26.12 -, juris Rn. 3 ff., vom 20. Dezember 2011 - 3 B 40.11 -, juris Rn. 3 ff., und vom 21. Dezember 2010 - 3 B 64.10 -, juris Rn. 2 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 -, juris Rn. 92 ff., und Beschluss vom 11. Mai 2012 - 17 A 294/12 -, nur zur Abgrenzung dieser Gebühr von den EG-Pauschalbeträgen sowie einer durch die Anhebung der Pauschalbeträge gebildeten Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG.
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